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ABC-e.V. Lohnsteuerhilfeverein

Hauptgeschäftsbereich: Der ABC-e.V. Lohnsteuerhilfeverein wurde 1990 gegründet und nahm seine Tätigkeit nach der Anerkennung durch die Oberfinanzdirektion Cottbus im Jahr 1992 auf. Jährlich werden von unseren Beratungsstellenleitern rund 30.000 Steuererklärungen für die Mitglieder des Vereins in den rund 140 Beratungsstellen des Vereins angefertigt. Im Rahmen der Beratungsbefugnis beraten und vertreten unsere Berater Sie als Mitglied. Unsere Beratungsstellenleiter werden regelmäßig vom Schulungswerk der Lohnsteuerhilfevereine (SWL) geschult und erhalten alle Informationen, die für eine kompetente steuerliche Beratung im Rahmen der Beratungsbefugnis erforderlich sind.  
Website http://abc-lohi.de/ 
Kontaktadresse: Bundesgeschäftsstelle:, Großbeerenstraße 231, Potsdam, Germany, 14480 
Telefon: 0049 331 71902022 
E-Mail:  

 





Sitz Potsdam



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.... als Beratungsstellenleiter/in!



Wir suchen insbesondere:

ehemalige Angestellte/Beamte der Finanzverwaltung
Steuererfachgehilfinnen/-gehilfen
Steuersachbearbeiter/innen in Unternehmen
Personen, die einmal mindestens 3 Jahre hauptberuflich auf dem Gebiet der Verwaltung von Landes- und/oder Bundessteuern tätig waren


Darüber hinaus ist zu beachten:


Die Beratung der Mitglieder wird nur in Beratungsstellen i.S. des § 23 StBerG ausgeübt.

Die Hilfe in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird nur durch Personen ausgeübt, die einer Beratungsstelle angehören. Die Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie und der Beratungsstellenleiter bei der zuständigen Oberfinanzdirektion im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind. Alle Personen, deren sich der Verein bei der Hilfe in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG bedient, sind zur Einhaltung der in dieser Satzung bezeichneten Pflichten angehalten. Für jede Beratungsstelle wird ein Leiter bestellt, er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Der Beratungsstellenleiter übt die Fachaufsicht über die in der Beratungsstelle tätigen Personen aus.
Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen neben Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (z.B. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer), nur solche Personen bestellt werden, die ihre Qualifikation durch eine einschlägige dreijährige hauptberufliche Tätigkeit (§ 23 Abs.3 Nr.2 und 3 StBerG) nachgewiesen haben. Wer sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde die Pflichten des Lohnsteuerhilfevereins nicht erfüllen, darf nicht als Beratungsstellenleiter bestellt werden.

Die Hilfe in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Einhaltung der in der WerbeVOStBerG enthaltenen Bestimmungen ausgeübt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfe in Steuersachen ist nicht zulässig.
Die Handakten der Mitglieder über die Hilfe in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG sind auf die Dauer von sieben Jahren nach Abschluß der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitglieds aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Verein das Mitglied auffordert, die Handakte in Empfang zu nehmen und das Mitglied dieser Aufforderung binnen drei Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Die in anderen Gesetzen als dem Steuerberatungsgesetz getroffenen Regelungen über dieVerpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bleibenunberührt.


Wir bieten Ihnen:

kostenlose steuerliche Schulungen durch das SWL
kostenlose Schadenshaftpflichtversicherung
leistungsabhängig bis zu 89 % des Beitragsaufkommens als Honorar
auf der Grundlage eines Werkvertrages eine selbständige Tätigkeit ohne Mindestumsatzverpflichtung